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Änderungen im Schweizer Patentrecht, Stand 1. Juli 2008

11.08.2008


 

Ziel der Änderungen ist die Anpassung des Schweizer Patentgesetzes an das am 13. Dezember 2007 in Kraft getretene EPÜ 2000 (Europäisches Patentübereinkommen), an den PLT (Patentrechtsvertrag) und an das seit 1. Mai 2008 in Kraft getretene Londoner Übereinkommen zum Übersetzungserfordernis des Art. 65 EPÜ 2000.

Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden kurz zusammengefasst. Bitte kontaktieren Sie uns bei allfälligen Fragen.

Bereits seit 13. Dezember 2007 in Kraft sind

  • Die Anerkennung der Priorität von Anmeldungen, die zunächst in WTO/TRIPS-Mitgliedsländern erfolgt sind (Art. 17(1)).
  • Die Harmonisierung des Schweizer Patentgesetzes (neu Art. 110a) mit dem Beschränkungs- und Widerrufsverfahren des Art. 105a ff. EPÜ 2000.
  • Der Aufschub des nationalen Teilverzichts während eines anhängigen europäischen Einspruchs-, Beschränkungs- oder Widerrufs-Verfahrens (Art. 127) sowie die Möglichkeit zur Aussetzung von zivilrechtlichen Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren in dieser Zeit (Art. 128).

Neu seit 1. Juli 2008 in Kraft sind

  • Die Veröffentlichung von Schweizer Patentanmeldungen nach 18 Monaten (Art. 58a).
  • Die Aufhebung des amtlichen Vorprüfungsverfahrens (ehem. Art. 87 ff.).
  • Die Verlängerung der Frist zum Eintritt in die nationale Phase nach Kapitel I PCT auf 30 Monate (Art. 138).
  • Die Einführung eines Forschungs- und Versuchsprivilegs sowie einer Freistellung von Handlungen zur Zulassung eines Arzneimittels (Art. 9).
  • Die Einführung eines nationalen Einspruchsverfahrens innerhalb von 9 Monaten ab Erteilung für von der Patentierbarkeit gem. Art. 1a, 1b und 2 ausgeschlossene Gegenstände (Art. 59).
  • Die Ablösung des „prior claim approach“ durch den „whole content approach“ zur Neuheit gegenüber älteren Rechten (Art. 7(3)).
  • Die Harmonisierung des Schweizer Patentgesetzes mit der Richtlinie 98/44/EC der Europäischen Union betreffend den Schutz biotechnologischer Erfindungen. Weiter von der Patentierbarkeit ausgeschlossen bleiben jegliche natürlich vorkommenden Gensequenzen als solche (Art. 1b).
  • Die Verpflichtung zur Angabe der Quelle genetischer Resourcen oder traditionellen Wissens, zu denen der Erfinder oder Anmelder Zugang hatte (Art. 49a).

Noch ausstehende Änderungen:

  • Schaffung eines Bundespatentgerichts als einziges Gericht erster Instanz in Patentsachen in der Schweiz.
  • Einführung eines Patentanwaltsgesetzes und eines Registers zugelassener Patentanwälte in der Schweiz.