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Das Schweizer Patentanwaltsgesetz tritt per 1. Juli 2011 in Kraft

13.05.2011


Vom 1. Juli 2011 an ist in der Schweiz das neue Patentanwaltsgesetz (PAG) in Kraft, welches die Berufsbezeichnungen «Patentanwältin» und «Patentanwalt» schützt. Patentanwältin oder Patentanwalt darf sich nur noch nennen, wer bestimmte Berufsqualifikationen nachweist.
Ebenfalls geschützt sind die Berufsbezeichnungen «Europäische Patentanwältin» und «Europäischer Patentanwalt». Diese Berufsbezeichnungen dürfen diejenigen Personen führen, die in der Liste der beim europäischen Patentamt (EPA) zugelassenen Vertreter<//a> eingetragen sind.

 

Link für weitere Informationen:

https://www.ige.ch/juristische-infos/rechtsgebiete/patente/patentanwalts-und-patentgerichtsgesetz/schutz-der-berufsbezeichnungen.html